HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1296
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 342/19, Beschluss v. 16.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1296
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. März 2019 in den Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in 17 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn wegen der Taten eins bis neun der Urteilsgründe unter Auflösung der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2019 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 19. Dezember 2017, aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Februar 2018 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 18. April 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und wegen der Taten zehn bis 17 der Urteilsgründe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Gesamtstrafenaussprüche (einschließlich der aufrecht erhaltenen Maßregel- und Einziehungsentscheidung aus einbezogenen Vorverurteilungen) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand und bedürfen insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
a) Hinsichtlich der Gesamtstrafe von drei Jahren und fünf Monaten hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, nicht bedacht, dass der Einbeziehung der im Urteilstenor genannten Entscheidungen entgegensteht, dass die den dortigen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten ganz oder zumindest teilweise vor früheren Verurteilungen des Angeklagten begangen und beendet worden waren. Von diesen früheren Vorverurteilungen des Angeklagten entfaltet - in Abhängigkeit von dem in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten Vollstreckungsständen - wenigstens eine Zäsurwirkung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, und vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1244 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
b) Darüber hinaus lässt sich die vom Landgericht zeitlich zwischen den am 18. Dezember 2017 und am 21. Dezember 2017 begangenen Taten neun und zehn der Urteilsgründe verortete Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Siegen vom 19. Dezember 2017 nicht nachvollziehen. Für die Frage, ob und wann früher eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, ist die letzte tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 1233). Dieser Zeitpunkt lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Wegen des sehr engen zeitlichen Abstands zwischen den hier abzuurteilenden Taten kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt hat und sich dies hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Der neue Tatrichter wird zu den für sich genommenen rechtsfehlerfreien Feststellungen, welche deswegen Bestand haben, ergänzende Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten treffen können, insbesondere zu deren Rechtskraft und den Vollstreckungsständen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 295/13) sowie im erforderlichen Umfang zu den Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 130/09, NStZ-RR 2009, 277). Er wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, einen sich bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1296
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 6
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner