HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1007
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/19, Beschluss v. 04.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1007
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts gegen diesen Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.530 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1007
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner