HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1282
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 30/19, Beschluss v. 08.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1282
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, da mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Frist gewahrt ist und es im Übrigen bei wirksamer Zustellung an den Verteidiger auf eine Übersendung des Urteils an den Angeklagten nicht ankommt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 145a Rn. 13).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1282
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner