HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1003
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 280/19, Beschluss v. 29.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1003
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Antrag des Angeklagten, die Beiordnung seines Pflichtverteidigers wegen Untätigkeit aufzuheben, war nicht zu entsprechen. Der Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt und ebenso wie der vom Angeklagten im Rechtsmittelverfahren mandatierte Wahlverteidiger die Sachrüge umfangreich begründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1003
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner