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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1003

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 280/19, Beschluss v. 29.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1003


BGH 2 StR 280/19 - Beschluss vom 29. August 2019 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dem Antrag des Angeklagten, die Beiordnung seines Pflichtverteidigers wegen Untätigkeit aufzuheben, war nicht zu entsprechen. Der Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt und ebenso wie der vom Angeklagten im Rechtsmittelverfahren mandatierte Wahlverteidiger die Sachrüge umfangreich begründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1003

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner