HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1290
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 262/19, Beschluss v. 24.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1290
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Februar 2019 wird
a) das Verfahren bezüglich der Fälle II.9, II.16 und II.19 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbenannte Urteil - im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 24 Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt schuldig ist, - im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die für die Fälle II.9, II.16, II.19 und II.27 verhängten Einzelstrafen entfallen und die für Fall II.7 der Urteilsgründe verhängte Strafe sieben Monate Freiheitsstrafe beträgt.
2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 27 Fällen, versuchten Betruges und falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu einer Teileinstellung und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den Fällen II.9, II.16 und II.19 der Urteilsgründe das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. In den Fällen II.19 und II.16, in denen der Angeklagte wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen wurde, hat das Landgericht zur Höhe des erlangten bzw. des erstrebten Vermögensvorteils keine Feststellungen getroffen, ebenso wenig in Fall II.9 der Urteilsgründe zu einer eigenen, die vom Landgericht angenommene Gewerbsmäßigkeit des Betruges tragenden Bereicherung des Angeklagten. Darüber hätte in den Fällen II.19 und II.20, denen eine am gleichen Tag begangene Betrugstat bei der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. einer dieser angehörenden Rechtsanwältin zugrunde liegt, die Annahme von Tatmehrheit weiterer Feststellungen bedurft.
2. Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig.
3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat lediglich zum Schuldspruch betreffend Fall II.27 der Urteilsgründe (nachfolgend a) und zum Strafausspruch betreffend Fall II.7 der Urteilsgründe (nachfolgend b) einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 16. Juni 2016 unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zwei VIP-Saisonkarten bei einem Fußballverein bestellt (Fall II.26 der Urteilsgründe). In Beantwortung einer Zahlungserinnerung hat er in einer E-Mail an den Fußballverein in Täuschungsabsicht einen Überweisungsbeleg zu einer in Wahrheit nicht durchgeführten Zahlung vorgelegt. Mit gleicher E-Mail hat er drei weitere Tageskarten für das bevorstehende Heimspiel des Vereins bestellt (Fall II.27 der Urteilsgründe). Alle fünf Karten wurden für den Angeklagten hinterlegt und von diesem in Anspruch genommen.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme zweier realkonkurrierender Betrugstaten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, führt die Überschneidung der Täuschungshandlungen zur Erlangung der dann in Anspruch genommenen Eintrittskarten zu einer Teilidentität der objektiven Ausführungshandlungen und damit zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugstaten (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 StR 38/15 Rn. 2; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 52 mwN).
Damit hat der Schuld- und der Einzelstrafausspruch hinsichtlich Fall II.27 der Urteilsgründe zu entfallen.
b) Die Strafkammer hat die Höhe der Einzelstrafen bezüglich der vollendeten Betrugstaten - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - nach der Höhe der jeweils entstandenen Schäden gestaffelt. Hiervon ausgehend ist indes nicht ersichtlich, weshalb in Fall II.7 der Urteilsgründe (Schaden unter 2.000 €) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde, obgleich in vergleichbaren 5 6 7 8 Fällen Freiheitsstrafen von acht bzw. sieben Monaten verhängt wurden und besondere, straferschwerende Umstände nicht festgestellt sind. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend setzt der Senat für Fall II.7 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten fest.
4. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren, ein Jahr acht Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, fünfmal ein Jahr, zehn und neun Monaten sowie zweimal acht, zweimal sieben, sechsmal sechs und einmal drei Monaten aus, dass das Landgericht ohne die in Wegfall geratenen bzw. herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
5. Der insgesamt geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1290
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner