HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 999
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 240/19, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 999
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2019 aufgehoben, soweit die Einziehung von 1.102,20 Euro angeordnet wurde; die Einziehung von Taterträgen entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich sichergestellter 1.102,20 Euro hat es die Einziehung angeordnet. Außerdem hat es gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erbeuteten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte W. bei dem besonders schweren Raub 5.400 Euro, wovon der Angeklagte 2.000 Euro erhielt. Hinsichtlich dieses Beuteanteils hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB angeordnet und ausgeführt, bezüglich der weiteren Tatbeute habe er „zu keinem Zeitpunkt (Mit-)Verfügungsmacht“ erlangt. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Auf die Sachrüge zu beanstanden ist die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.102,20 Euro gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Dieses Geld wurde bei dem gesondert Verfolgten W. sichergestellt. Eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, insoweit „etwas erlangt“ hat (vgl. SSWStGB/Heine, 4. Aufl., § 73 Rn. 42). Eine Zurechnung fremder Verfügungsgewalt scheidet aus, solange jedenfalls keine Mitverfügungsgewalt erlangt wurde (Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73 Rn. 5). Das ist nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Daher muss die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Verfahren gegen den Angeklagten entfallen.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder die Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 999
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner