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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1286

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 237/19, Beschluss v. 25.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1286


BGH 2 StR 237/19 - Beschluss vom 25. September 2019 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte E. in Höhe von 1.245 Euro auf den angeordneten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1286

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner