HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 998
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 212/19, Beschluss v. 04.09.2019, HRRS 2019 Nr. 998
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 5 StR 13/19 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 998
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner