hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 954

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 197/19, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 954


BGH 2 StR 197/19 - Beschluss vom 16. Juli 2019 (LG Köln)

Verwerfung als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 6. September 2016 - 582 Ds 36/16 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 954

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner