HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 27
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 193/19, Beschluss v. 13.11.2019, HRRS 2020 Nr. 27
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
a) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „zum Zeitpunkt der hiesigen Taten unter laufender Bewährung und unter Führungsaufsicht stand“. Diese Wertung ist mit Feststellungen nicht belegt. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Mai 2008, rechtskräftig seit 27. Mai 2008, den Strafrest und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2002 zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht angeordnet hat, und dass mit Beschlüssen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2013 bzw. 18. Dezember 2013 die Reststrafe und die Maßregel erlassen und die Führungsaufsicht für beendet erklärt worden sind. Es fehlen aber Feststellungen zur Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht. Sollte der Angeklagte die Taten begangen haben, als die Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe, mit dem gemäß § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Führungsaufsicht endet, noch ausstand, erwiese sich die oben genannte strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 ? 3 StR 283/16, juris Rn. 3 mwN).
b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungs- bzw. Führungsaufsichtsbruches bei der Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 27
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner