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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 157

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 175/19, Beschluss v. 19.11.2019, HRRS 2020 Nr. 157


BGH 2 StR 175/19 - Beschluss vom 19. November 2019 (LG Darmstadt)

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Unbeachtlichkeit der nachträglichen Präzisierung der Sachrüge).

§ 400 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Präzisierung der Sachrüge ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich.

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen hat der Nebenkläger H. G. eine auf die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gestützte, im Übrigen nicht näher ausgeführte Revision eingelegt.

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.

Daran fehlt es vorliegend. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger in zulässiger Weise eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes oder aber - was unzulässig wäre - lediglich eine höhere Strafe erstrebt.

Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Präzisierung der Sachrüge ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 468/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 157

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 310

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner