HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 890
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 131/19, Beschluss v. 15.05.2019, HRRS 2019 Nr. 890
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 890
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner