HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 1/19, Beschluss v. 13.03.2019, HRRS 2019 Nr. 377
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 377
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner