HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 844
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 203/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 844
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Düren vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 13 Ls 805 Js 1106/15) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Aachen.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Düren verurteilte den Angeklagten am 15. Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Mit seit dem 16. August 2017 rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte vom 28. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 in Untersuchungshaft. Vom 16. August 2017 bis zum 26. November 2017 wurde gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt … Organisationshaft vollstreckt. Vom 27. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 befand er sich im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik … , seit dem 29. Dezember 2017 in der LVR-Klinik … .
Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragte am 17. August 2017 beim Amtsgericht Düren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 widerrief das Landgericht Aachen nach Anhörung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Köln am 15. Februar 2018 mit der Begründung auf, nicht das Landgericht Aachen, sondern das Landgericht Kleve sei für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen.
Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat sich das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Kleve hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 24. April 2018 seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt und das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
1. Als gemeinsames oberes Gericht der Landgerichte Aachen (Oberlandesgericht Köln), Kleve (Oberlandesgericht Düsseldorf) und Essen (Oberlandesgericht Hamm) ist der Bundesgerichtshof gemäß § 19 StPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich die Landgerichte Kleve und Essen durch unanfechtbare Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt haben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht Köln die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt.
2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.
a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 16. August 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 8. August 2017 die in der Justizvollzugsanstalt … vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging.
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst Strafhaft (Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., § 44a Rn. 3b). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295 f.).
b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen ist örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 21).
aa) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Weiterleitung des Widerrufsantrags an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen am 25. August 2017 der Fall.
bb) Die Verlegung des Verurteilten in die LVR-Klinik in … am 27. November 2017 ließ die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen unberührt. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine abschließende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist - nach der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 2018 durch das Oberlandesgericht Köln - noch nicht erfolgt. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Aachen wird deshalb über den Widerruf erneut zu entscheiden haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 844
Externe Fundstellen: StV 2020, 510
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner