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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 44

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 198/18, Beschluss v. 21.11.2018, HRRS 2019 Nr. 44


BGH 2 ARs 198/18 (2 AR 145/18) - Beschluss vom 21. November 2018 (AG Hanau)

Bestimmung des zuständigen Gerichts.

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Gründe

Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 44

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner