HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 239
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 9/18, Beschluss v. 08.02.2018, HRRS 2018 Nr. 239
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 239
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner