HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 507
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 80/18, Beschluss v. 18.04.2018, HRRS 2018 Nr. 507
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, die Strafkammer habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sie die Sachverständige nicht zu einem möglichen Zusammenhang zwischen negierter bzw. verschwiegener Schwangerschaften und einem nachfolgenden Neonatizid befragt und die sich aus deren erstem schriftlichen Gutachten ergebende Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nicht weiter aufgeklärt habe, ist - ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung (§ 345 Abs. 1 StPO) - unzulässig. Die Revisionsbegründung trägt bereits nicht vor, welches bestimmte Beweisergebnis durch die Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre. Sie verweist insoweit ausschließlich auf allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Strafzumessung durch die Strafkammer zu berücksichtigen gewesen wären.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 507
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner