HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 52
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 606/18, Beschluss v. 23.10.2019, HRRS 2020 Nr. 52
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Juni 2018, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger U. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstands (Schlagring), mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. a) Auf die Sachrüge ist der Schuldspruch neu zu fassen, da die Feststellungen nur eine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung tragen. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2019 Bezug. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
b) Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat das Urteil Bestand, weil die vom Landgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 ? 2 BvR 136, 1447/05, NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter und vollständiger Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für angemessen. Auch insoweit nimmt er auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Er hat außerdem die dem Nebenkläger U. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 52
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner