HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1137
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 580/18, Beschluss v. 04.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1137
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit wegen der zielgerichtet verursachten Verletzungen der Nebenklägerin im Schambereich, um diese auch hierdurch „für andere Männer unattraktiv zu machen“ (UA S. 11, 31), eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener (versuchter) Genitalverstümmelung unterblieben ist (§ 226a Abs. 1 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1137
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner