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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 566/18, Beschluss v. 18.09.2019, HRRS 2020 Nr. 50


BGH 2 StR 566/18 - Beschluss vom 18. September 2019 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. August 2018 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass

a) die (Teil-) Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Fall 23 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklageschrift vom 19. April 2018) entfällt und

b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 97.900 Euro angeordnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es einen Geldbetrag von 102.300 Euro und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hinsichtlich einer angeklagten Tat hat es das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Soweit das Landgericht hinsichtlich Fall 23 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklageschrift vom 19. April 2018) das Verfahren eingestellt hat, hat diese Einstellung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu entfallen.

2. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung war fehlerhaft und daher neu zu fassen.

Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten in allen Fällen einen Weiterverkaufserlös von 1.200 Euro pro Kilogramm Amphetamin und damit in den Fällen 1 bis 22 jeweils einen Veräußerungserlös in Höhe von 4.450 Euro zugrundegelegt (UA S. 81). Daraus folgt aber kein Gesamterlös in Höhe von 102.350 Euro, sondern lediglich in Höhe von 97.900 Euro. Der Rechenfehler war in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18).

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 50

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner