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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 388

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 539/18, Beschluss v. 30.01.2019, HRRS 2019 Nr. 388


BGH 2 StR 539/18 - Beschluss vom 30. Januar 2019 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Urteilsformel, nach der gegen namentlich benannte Angeklagte die Einziehung bestimmter Geldbeträge „als Gesamtschuldner“ angeordnet ist, kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 388

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner