HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 388
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 539/18, Beschluss v. 30.01.2019, HRRS 2019 Nr. 388
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Juli 2018 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Urteilsformel, nach der gegen namentlich benannte Angeklagte die Einziehung bestimmter Geldbeträge „als Gesamtschuldner“ angeordnet ist, kann nicht entnommen werden, dass noch unbekannte Tatbeteiligte künftig nicht als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 388
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner