hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 538/18, Beschluss v. 07.05.2019, HRRS 2019 Nr. 893


BGH 2 StR 538/18 - Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. April 2018 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 € als Gesamtschuldner angeordnet wird, verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 893

Bearbeiter: Karsten Gaede