HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 385
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 506/18, Beschluss v. 19.02.2019, HRRS 2019 Nr. 385
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der erste Teil der Einziehungsanordnung („sichergestellte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“) klarstellend dahingehend neu gefasst wird, dass 1.976,53 Gramm (S)-Methamphetamin, 642,35 Gramm Streckmittel (376,78 g Stärke und 265,57 g Glukose) sowie die Feinwaage „Domo“ eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 385
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner