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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 187

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 502/18, Beschluss v. 08.01.2019, HRRS 2019 Nr. 187


BGH 2 StR 502/18 - Beschluss vom 8. Januar 2019 (LG Erfurt)

Aufhebung des Urteils und der Feststellungen.

§ 353 Abs. 1 und 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte am 7. Januar 2018 den Geschädigten in dessen Wohnung ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit einem nicht näher identifizierbaren Teil einer zuvor zerschlagenen Bierflasche in den linken Unterschenkel, wodurch dieser eine Stichwunde erlitt.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Die Strafkammer legt ihrer Entscheidung die Aussage des Angeklagten zugrunde, die sie für nicht widerlegbar hält. Danach hat der Angeklagte den Geschädigten deswegen mit der Flasche geschlagen, weil dieser ihm sein Geld (von dem die Strafkammer annimmt, es gehöre tatsächlich dem Angeklagten) habe wegnehmen wollen. Die Strafkammer hätte folglich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - erörtern müssen, ob die Verletzung des Geschädigten durch den Angeklagten möglicherweise gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt war. Eine solche Erörterung ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen.

Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einer anderen Bewertung der angeklagten Tat gelangt wäre. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 187

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner