hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1011

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 498/18, Beschluss v. 21.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1011


BGH 2 StR 498/18 - Beschluss vom 21. August 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1011

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner