HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1011
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 498/18, Beschluss v. 21.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1011
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1011
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner