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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 293

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 472/18, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 293


BGH 2 StR 472/18 - Beschluss vom 15. Januar 2020 (LG Frankfurt am Main)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten P. gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Anhörungsrüge dient 1 2 nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 293

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner