HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 453/18, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 892
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner