HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 688
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 450/18, Beschluss v. 27.03.2019, HRRS 2019 Nr. 688
1. a) Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2018 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung darüber nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
b) Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
c) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten A. bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
2. a) Die Revision des Angeklagten P. wird verworfen.
b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt, den Angeklagten P. unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Darmstadt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 90.441,30 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Revision des Angeklagten P. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, diejenige des Angeklagten A. hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
1. Das Landgericht hat von der Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit den Entscheidungen des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 9. August 2017 - 302 Ds 109 Js 1980/17 - und des Amtsgerichts Hersbruck vom 18. Dezember 2017 - 3 Ds 609 Js 68751/16 - abgesehen. Dazu hat es auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85 (BGHSt 33, 367 ff.) verwiesen. Darin hatte der 3. Strafsenat - nicht tragend - die von bisheriger Rechtsprechung abweichende Auffassung geäußert, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle auch dann nicht, wenn die durch das frühere Urteil verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. Dem sind die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut entgegengetreten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, JR 1988, 214 mit Anm. Bringewat; Senat, Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; BGH, Beschluss vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 7; Beschluss vom 26. Oktober 1988 - 4 StR 472/88). Der 3. Strafsenat hat die genannte Auffassung danach nicht aufrechterhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1988 - 3 StR 338/88). Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ 2017, 169; Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18). Der mehr oder weniger zufällige Eintritt der Erledigung vor der neuen Verurteilung erfordert aber einen Härteausgleich bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).
2. Der Senat hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Daher hebt er die bisherige Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO mit der Maßgabe auf, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 688
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 242
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner