HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 38
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 430/18, Beschluss v. 11.12.2018, HRRS 2019 Nr. 38
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.000 Euro, davon in Höhe von 15.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 38
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner