HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1005
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 320/18, Beschluss v. 25.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1005
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. März 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1005
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner