HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1293
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 314/18, Beschluss v. 23.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1293
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der bereits vom 18. November 2016 datierenden dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Landgericht H. kann dahinstehen, ob der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag vom 17. November 2016 unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO angebracht worden ist oder der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt meint, hierzu hätte weiter vortragen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Verletzung von § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten zu Recht verneint und das Ablehnungsgesuch daher mit Recht zurückgewiesen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1293
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner