HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 877
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 302/18, Beschluss v. 19.09.2018, HRRS 2018 Nr. 877
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 877
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner