HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 444
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 284/18, Beschluss v. 20.03.2019, HRRS 2019 Nr. 444
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 7. März 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23. März 2018 durch Beschluss als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 7. März 2019 hat der Beschuldigte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 356a StPO“ beantragt und Einwände gegen das Verfahren vor dem Landgericht vorgebracht.
Die Anhörungsrüge hat, unbeschadet der Frage einer Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung, keinen Erfolg. Der Senat hat, auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu seiner Revision verletzt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden, nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor darauf hingewiesen worden war, dass das Verfahren beim Bundesgerichtshof durch die genannte Entscheidung rechtskräftig beendet ist und von daher in dieser Sache hier nichts mehr veranlasst werden kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 444
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner