HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 876
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 270/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 876
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.425,65 Euro, davon 205,65 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 876
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner