HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 874
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/18, Beschluss v. 21.08.2018, HRRS 2018 Nr. 874
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Feststellungen in den Fällen II.5 bis 8 der Urteilsgründe auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 874
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner