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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 242/18, Beschluss v. 21.08.2018, HRRS 2018 Nr. 874


BGH 2 StR 242/18 - Beschluss vom 21. August 2018 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Feststellungen in den Fällen II.5 bis 8 der Urteilsgründe auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 874

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner