HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 733
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 211/18, Beschluss v. 19.06.2018, HRRS 2018 Nr. 733
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 2017 aufgehoben, soweit
a) die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Einzelgeldstrafe unterblieben ist und
b) die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat sowohl zum Schuldspruch, hinsichtlich der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Hingegen hält der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu einer Einzelgeldstrafe rechtlicher Prüfung nicht vollumfänglich stand. Das Landgericht hat insoweit auf eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen erkannt, jedoch rechtsfehlerhaft die Tagessatzhöhe nicht bestimmt.
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), die neben der Bemessung der Tagessatzzahl einen selbständigen Strafzumessungsvorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 - 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 72; Beschluss vom 10. Juni 1986 - 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 92), ist auch dann erforderlich, wenn, wie hier, die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209 mwN). Der Tatrichter hat daher die Bestimmung der Tagessatzhöhe nachzuholen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Der übrige Strafausspruch ist hiervon nicht berührt.
4. Die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen bleiben.
a) Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 553; MüKo-StPO/Wenske, StPO, § 267 Rn. 440). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfallabhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, juris Rn. 3). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, aaO; Urteil vom 5. September 2006 - 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Kriterien für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Bestimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen.
5. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 733
Externe Fundstellen: StV 2019, 440
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner