HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 956
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/18, Beschluss v. 22.05.2019, HRRS 2019 Nr. 956
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 956
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 369
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner