HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 957
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 203/18, Beschluss v. 22.05.2019, HRRS 2019 Nr. 957
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte A. in Höhe der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner haften, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Übrigen nicht ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 957
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 369
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner