HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 691
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 18/18, Beschluss v. 23.05.2018, HRRS 2018 Nr. 691
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19. Oktober 2017
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl sowie eines weiteren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist,
b) im Ausspruch über die im Fall II. 11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufgehoben; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Hingegen erweist sich die Annahme, die an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen Diebstahls im Fall II. 11 und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II. 12 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, als rechtsfehlerhaft. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der Einzelstrafe im Fall II. 11 der Urteilsgründe.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte und der gesondert verfolgte W. zwischen dem 22. und 25. August 2016 in das Gebäude in der Straße in R. ein, in dem sich im Erdgeschoss eine Zahnarztpraxis und im Obergeschoss eine Wohnung befinden. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend hebelten sie das auf der linken Gebäudeseite liegende Kellerfenster auf und gelangten so in das Gebäude. Anschließend brachen sie die Holzzugangstür der Zahnarztpraxis auf und entwendeten dort die Kaffeekasse, Festplatten und eine Digitalkamera. Vor Verlassen der Praxis verteilten sie Praxismaterial auf dem Boden, verschütteten Flüssigkeiten und rissen Plissees von den Fenstern. Im Anschluss brachen sie auch die Holzzugangstür der Wohnung im Obergeschoss auf und nahmen u.a. Schmuck, Bargeld und weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa 2.000 € mit.
b) Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der Angeklagte im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen (vgl. BGH NStZ 2008, 514, 515). Erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür (und damit nach der Vollendung des Diebstahls aus der Zahnarztpraxis) hat der Angeklagte mit der Wegnahme der oben genannten Gegenstände aus der Wohnung den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits bzw. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits führt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zur Annahme realkonkurrierender Taten, sondern zur Tateinheit. Denn mit dem Eindringen in das Gebäude hat der Angeklagte nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis (in einem besonders schweren Fall), sondern zugleich auch zum Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt; der Senat entnimmt insoweit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Tatplan von vornherein darauf gerichtet war, sowohl aus der Zahnarztpraxis als auch aus der Wohnung im Obergeschoss Stehlenswertes mitzunehmen. Damit aber liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlung vor, die die Einzelakte der nachfolgenden Wegnahmehandlungen (aus der Zahnarztpraxis und der Wohnung) in demselben Gebäude zur Tateinheit verbindet (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 111). Der Angeklagte hat sich danach in den genannten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zum Entfallen der für die Tat II. 11 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich hier durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Umfang des verwirklichten Unrechts nicht ändert.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 691
Externe Fundstellen: NJW 2018, 2909 ; NStZ-RR 2018, 243
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner