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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 997

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 169/18, Beschluss v. 23.05.2018, HRRS 2018 Nr. 997


BGH 2 StR 169/18 - Beschluss vom 23. Mai 2018 (LG Bonn)

BGHSt; tätige Reue (Erheblichkeit des entstandenen Schadens: Wertgrenze; freiwillige Brandlöschung: Anforderungen; Ausschluss aufgrund konkreter Gefährdung von Personen; richterliches Ermesse).

§ 306e Abs. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsätze

1. Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn - bezogen auf das Tatobjekt - mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. (BGHSt)

2. Nach § 306e Abs. 1 StGB kann das Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Der Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesondere der Feuerwehr, bedienen. (Bearbeiter)

3. In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung scheidet eine Anwendung von § 306e StGB im Allgemeinen aus. (Bearbeiter)

4. Werden die Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB bejaht, kann der Tatrichter nach seinem Ermessen die Strafe mindern oder von Strafe absehen. Dafür kommt es insbesondere auf das Ausmaß bereits entstandenen Schadens und den Grad der Gefahr an, aber auch auf Art und Umfang der Rettungsbemühungen des Täters. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2017 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde,

c) im Ausspruch über die Adhäsionsklage.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat es ihn verpflichtet, an die Adhäsionsklägerin 1.500 Euro zum Ersatz materieller Schäden zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte dieser alle weiteren materiellen und immateriellen, durch den Brand vom 9. April 2017 verursachten Schäden zu ersetzen hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. a) Am 9. April 2017 begab sich der Angeklagte nach erheblichem Alkoholkonsum zur Terrasse der Wohnung der Zeugin L. und zündete dort abgestellte Gegenstände an. Das Feuer griff auf einen Fensterrahmen des Gebäudes über. Das Fenster wurde zerstört und es kam zu Abplatzungen sowie einer Verrußung an der Außenfassade sowie an den Innenwänden des Hauses.

Der Angeklagte alarmierte kurz nach der Brandlegung die Feuerwehr und klopfte an der Wohnungstür der Zeugin L., um sie auf das Feuer aufmerksam zu machen. Die Zeugin verließ darauf das Haus. Ihre Aufforderung, beim Löschen zu helfen, lehnte der Angeklagte ab. Gegen 6.25 Uhr löschte die Feuerwehr den Brand. An Gegenständen der Zeugin L. entstand ein Schaden in Höhe von 1.255 Euro. Das zerstörte Fenster konnte bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht ersetzt werden; wegen der provisorischen Abdichtung der Wohnung entstanden der Zeugin L. erhöhte Heizkosten.

b) Der Angeklagte hatte Hausverbot im Restaurant des Zeugen E., in dem er als Tellerwäscher gearbeitet hatte, wegen unregelmäßigen Erscheinens aber gekündigt worden war. In der Nacht vom 29. zum 30. April 2017 erschien er nach erheblichem Alkoholkonsum vor dem Mehrparteienhaus, in dessen Erdgeschoss sich das Restaurant befand und in dessen Obergeschossen mehrere Parteien wohnten, darunter auch der Zeuge E. Der Angeklagte rief laut nach E. und beschimpfte die Mitbewohner. Gegen 5.30 Uhr trat er die Haustür ein und zündete im Flur Wäschestücke in einem Gitterwagen an, der in der Nähe der hölzernen Treppe zu den Obergeschossen stand. Das Feuer führte zu Rußanhaftungen und Abplatzungen an den Wänden. Es konnte nach rascher Entdeckung durch eine Bewohnerin alsbald gelöscht werden.

2. Das Landgericht hat die Tat vom 9. April 2017 als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Tat vom 30. April 2017 als versuchte schwere Brandstiftung gewertet. Wegen einer Persönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit hat es eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens angenommen. Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, da keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe.

II.

Die Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch, das Absehen von der Maßregelanordnung und die Adhäsionsentscheidung betrifft.

1. a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einzelstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Feuerwehr gerufen und dadurch die baldige Löschung des Brandes herbeigeführt hat.

aa) Insoweit kommt zunächst eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB in Betracht. Danach kann das Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(1) Der Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesondere der Feuerwehr, bedienen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 4 StR 462/02, NStZ 2003, 266; LK/Wolf, StGB, 12. Aufl., § 306e Rn. 5; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 306e Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor.

(2) Zu der Frage, ob der Brand gelöscht wurde, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, gilt:

In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung scheidet eine Anwendung von § 306e StGB im Allgemeinen aus (vgl. Blöcker, Die Tätige Reue, 2000, S. 66; NK/Kargl StGB, 5. Aufl., § 306e Rn. 4; SK-StGB/Wolters, § 306e Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr spricht die Warnung der Zeugin L. zur Vermeidung eines Personenschadens eher für eine Anwendung von § 306e Abs. 1 StGB.

Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB hängt demnach davon ab, ob ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist oder nicht. Dies richtet sich zunächst nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut. Während § 306e Abs. 1 StGB für Fälle der schweren Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Wohngebäudes dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Vollendung der Tat vorverlagert ist und dem Täter damit die Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch auch in einem Stadium, in dem noch kein bedeutender Sachschaden entstanden ist, versagt bleibt, trifft dies auf die Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens des Objekts durch Brandlegung nicht zu. Setzt vollständiges oder teilweises Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werden diese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in der Regel mit einem beträchtlichen Sachschaden einhergehen. Soll § 306e StGB in diesem Fall nicht leerlaufen, darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 22 f.).

Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass es nicht auf eine starre Wertgrenze ankomme (vgl. Hagemeier/Radtke, NStZ 2008, 198, 207; Lutfullin, Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und Mengenbegriffe, 2018, S. 276 f.; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306e Rn. 14). Vielmehr sei die Erheblichkeit des Schadens in wertender Betrachtung an der Relation zwischen dem eingetretenen und dem drohenden Schaden zu messen (vgl. Blöcker aaO S. 145).

Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie führt bereits mit Blick darauf, dass bei einer Gemeingefahr ein bestimmtes Maß des drohenden Schadens generell schwer zu bestimmen ist (vgl. LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 14), zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich werdende Normzweck eine solche Handhabung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Schadens nicht gebietet. Nach der bis zum Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 164 ff.) am 31. März 1998 geltenden Regelung über tätige Reue bei noch nicht entdeckten Brandstiftungsdelikten sollte der persönliche Strafmilderungs- oder Strafaufhebungsgrund dadurch begrenzt sein, dass kein „weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war“. Die Einführung neuer Tatvarianten in Form der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Tatobjekts hatte eine Änderung der Regelung über die tätige Reue zur Folge, wonach auf die Erheblichkeit des eingetretenen Schadens abgestellt wird. Danach ist auch der wirtschaftliche Schaden am Brandobjekt, namentlich in Fällen der Verrußung, von Bedeutung.

Zur Erfüllung des Präzisierungsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) und mit Blick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist deshalb die Bestimmung einer Wertgrenze sachgerecht. Allerdings kann vor dem Hintergrund der hier in Rede stehenden typischen Tathandlungen und regelmäßig eintretenden Folgen nicht auf dieselben Wertgrenzen abgestellt werden, welche die Rechtsprechung für andere Tatbestände entwickelt hat, wie etwa für § 315c Abs. 1 StGB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 306e Rn. 2). Bei der gebotenen deliktsspezifischen Betrachtung ist im Einklang mit einem Hinweis des 4. Strafsenats (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 22 f.) ein durch schwere Brandstiftung entstandener erheblicher Sachschaden an einem Wohngebäude anzunehmen, wenn - bezogen auf das Tatobjekt - mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind (zust. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. 2, 10. Aufl. 2013, § 51 Rn. 40; SK-StGB/Wolters, § 306e Rn. 11).

Schäden am Inventar, die das Landgericht alleine beziffert hat, bleiben für die Prüfung der Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB außer Betracht (vgl. LK/Wolf, StGB § 306e Rn. 10). Gleiches gilt für einen Vermögensschaden durch Mehrkosten zur Beheizung der Wohnung. Den Schaden am zerstörten Fenster, das als „Sonderanfertigung“ noch nicht ersetzt wurde, sowie den Schaden durch Verrußung und Abplatzungen an den Wänden hat das Landgericht nicht festgestellt. Das wird der neue Tatrichter, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, nachzuholen haben.

bb) Werden die Voraussetzungen des § 306e Abs. 1 StGB bejaht, kann der Tatrichter nach seinem Ermessen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mindern oder von Strafe absehen. Dafür kommt es insbesondere auf das Ausmaß bereits entstandenen Schadens und den Grad der Gefahr an (LK/Wolff, StGB § 306e Rn. 15), aber auch auf Art und Umfang der Rettungsbemühungen des Täters.

Sofern der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung oder eines Absehens von Strafe gemäß § 306e Abs. 1 StGB keinen Gebrauch macht, hat er die Alarmierung der Feuerwehr durch den Angeklagten und die Warnung der Zeugin L. bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Auch daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

cc) Somit ist insgesamt nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.

b) Die fehlerhafte Bemessung der Einzelstrafe zu Fall II.1. zwingt zur Aufhebung auch der Einzelstrafe zu Fall II.2. der Urteilsgründe; denn das Landgericht hat bei deren Festsetzung einen „Vergleich zur ersten Tat“ angestellt.

c) Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.

2. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist ebenfalls die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

Zur Begründung des Fehlens einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte, der die Tatbegehung geleugnet hat, mangels Unrechtseinsicht schwer zu therapieren sei. Zwar sei von einem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten keine Unrechtseinsicht zu erwarten. Der Angeklagte leide aber nicht unter seinen Lebensbedingungen, die von Alkoholkonsum und „Faulenzen“ geprägt seien. Er ecke zwar regelmäßig bei seinen Kneipenbesuchen bei anderen Gästen an, das führe aber beim Angeklagten nicht zu ernsthaften Reflexionen. Ohne einen gewissen Leidensdruck sei ein Therapieerfolg nicht zu erwarten.

Damit wird die Strafkammer den rechtlichen Anforderungen, die an die Verneinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Mangelnde Therapiebereitschaft kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. Das Landgericht hat die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft als „von Zwecküberlegungen getragen“ abgewertet und eine „wirkliche Therapiebereitschaft“ verneint. In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 177/17). An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Umstände fehlt es, da die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die Defizite in der Introspektionsfähigkeit verursacht, und die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zwar regelmäßig, aber nur zwei- bis dreimal pro Woche, dann jedoch in großen Mengen Bier konsumiert, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.

3. Schließlich ist die Adhäsionsentscheidung rechtlich zu beanstanden.

a) Der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 1.500 Euro als Ersatz materieller Schäden ist nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat in seinen Feststellungen Schadenspositionen aufgelistet, die einen Betrag von 1.250 Euro ergeben. Sein Additionsergebnis von 1.255 Euro ist rechnerisch ungenau, es stimmt aber vor allem nicht mit dem ausgeurteilten Betrag überein.

Der neue Tatrichter wird den Sachschaden schon bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 306e StGB näher ermitteln und den Schadensbetrag für die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch neu zu bestimmen haben. Deshalb hebt der Senat auch den Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für weitere materielle Schäden auf.

b) Die Entscheidung über die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden ist vom Landgericht nicht begründet worden. Insoweit entzieht sich das Urteil einer Nachprüfung durch den Senat und kann daher ebenfalls keinen Bestand haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 997

Externe Fundstellen: NJW 2019, 243; NStZ 2019, 31; StV 2020, 606

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner