HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 992
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 108/18, Beschluss v. 28.08.2018, HRRS 2018 Nr. 992
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung richtet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch, mit dem die Strafkammer 1 2 aus von ihr verhängten Einzelstrafen von drei Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gebildet hat, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilten Taten am 7. November 2016 sowie am 4. Januar 2017. Davor war er u.a. mit Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 18. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten 'gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde durch das Landgericht Mannheim verworfen. Das Urteil ist seit dem 7. April 2017 rechtskräftig' (vgl. Bl. 53 UA). Anhand dieser Formulierung in den Urteilsgründen kann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten abgesehen hat. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB möglich, wenn - was angesichts der mitgeteilten Daten und der eingerückten Gründe des Berufungsurteils (Bl. 52 ff. UA) nicht fernliegt - nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten in einer Berufungsverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen zur Sache verhandelt worden wäre. Bei einem die Berufung als unzulässig verwerfenden Urteil oder einer Berufungsentscheidung nach § 329 Abs. 1 StPO wäre jedoch nicht zur Sache verhandelt worden, so dass das Landgericht in diesem Falle zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hätte (vgl. MüKo-StGB/Heintschel-Heinegg 3. Auflage § 55 Rn. 10). Die durch das Amtsgericht Schwetzingen verhängte Freiheitsstrafe ist im Übrigen noch nicht erledigt (vgl. Bl. 18 UA, wonach sich der Angeklagte seit dem 7. April 2017 zur Vollstreckung dieser Strafe in Strafhaft befindet).“ Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 992
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner