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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 994

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 101/18, Beschluss v. 20.08.2019, HRRS 2019 Nr. 994


BGH 2 StR 101/18 - Beschluss vom 20. August 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Annahme von Realkonkurrenz in Fällen der Untreue, in denen der Angeklagte am selben Tag mehrere Einzelüberweisungen zum Nachteil einer Geschädigten getätigt (Fälle II. 2 und 5 sowie 3 und 4 der Urteilsgründe) bzw. mehrere Grundschulden an demselben Grundstück zum Nachteil einer Geschädigten (Fälle II. 12 und 17 sowie 15 und 16 der Urteilsgründe) bestellt hat, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 492/16, wistra 2017, 267; Senat, Beschluss vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15, wistra 2016, 152). Hier nimmt der Senat die konkurrenzrechtliche Bewertung aber noch hin.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 994

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 346

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner