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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1123

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 101/18, Beschluss v. 08.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1123


BGH 2 StR 101/18 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 (LG Frankfurt am Main)

Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Entbehrlichkeit der Entscheidungsbegründung).

§ 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird.

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 mit Beschluss vom 20. August 2019 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge vom 9. September 2019, die er mit Schriftsatz vom 30. September 2019 vertieft begründet hat. Er beanstandet, der Senat habe seinen Antrag entsprechend § 237 StPO auf Verbindung mit dem Revisionsverfahren gegen einen vormaligen Mitangeklagten bzw. Einstellung des Verfahrens wegen einer unzureichenden Anklageschrift nicht übergehen dürfen. Ferner habe der Senat seiner Begründungspflicht nicht genügt, gegen den Gleichheitssatz verstoßen sowie eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren nicht unberücksichtigt lassen dürfen.

2. Der zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

a) Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor der abschließenden Entscheidung auf seine Rechtsauffassung zu den prozessualen Fragen einer möglichen Verfahrensverbindung bzw. der Wirksamkeit der Anklageschrift hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15, juris Rn. 5; BeckOK StPO/Wiedner, 34. Ed., § 356a Rn. 26).

b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 StR 461/17, juris Rn. 8 mwN). Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN). Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und insbesondere der ausführlichen und umfassenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

c) Soweit der Verurteilte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Der Senat hat sich mit dieser Frage ebenfalls im Rahmen der Sachbehandlung befasst. Der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens sowie die von den beiden Verurteilten und den vier revidierenden Nebenbeteiligten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen Beanstandungen haben eine umfängliche Vorbereitung der Senatsberatung erforderlich gemacht. Der Senat hat das Revisionsverfahren daher nicht verzögert, sondern stets gefördert.

2. Angesichts dieser Sachlage war für die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs kein Raum.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1123

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner