HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1186
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 470/17, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1186
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K. B. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015 wurde der Zeugin D. J. aus A. durch einen unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M. A.“ vorgestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015 und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter namens „H.“ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015 einen „H.“ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutschland würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H.“ das Geld nicht selbst erhalten. „H.“ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H.“ abgehoben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO).
Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D. J. aus A. durch einen nicht näher bekannten Täter, der sich ihr gegenüber als „M. A.“ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H.“ einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl., § 13a Rn. 5).
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1186
Externe Fundstellen: StV 2019, 24
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede