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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 250

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 434/17, Beschluss v. 09.01.2018, HRRS 2018 Nr. 250


BGH 2 ARs 434/17 (2 AR 248/17) - Beschluss vom 9. Januar 2018

Verwerfung der Anhörungsrüge; Verwerfung der Ablehnungsanträge.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 26a StPO

Entscheidungstenor

1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 11. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten verworfen.

2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng werden als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistandes wird abgelehnt.

Gründe

1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antragstellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.

2. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 über die Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).

3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommt nicht in Betracht.

4. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 250

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner