HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 334/17, Beschluss v. 23.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1067
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2017 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat am 1. August 2017 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2017 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner „Rüge nach § 33a StPO“.
Der statthafte Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 1. August 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2017 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner