HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 317/17, Beschluss v. 22.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1066
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 3. August 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Antragstellerin, der der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner