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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 798

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 240/17, Beschluss v. 24.05.2017, HRRS 2017 Nr. 798


BGH 2 ARs 240/17 (2 AR 136/17) - Beschluss vom 24. Mai 2017

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen (örtliche Zuständigkeit).

§ 14 StPO; § 65 Abs. 1 Satz 5 JGG; § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Soest - Jugendschöffengericht - vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Soest ist weiterhin für die Überwachung der Weisung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2016 zuständig.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Soest - Jugendschöffengericht - hat das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG vorläufig eingestellt und ihm auferlegt, unverzüglich 40 Sozialstunden nach näherer Weisung des Jugendamtes abzuleisten. Nachdem der Angeklagte nach Hamburg verzogen war, hat das Amtsgericht Soest mit Beschluss vom 27. Februar 2017 die nachträglichen Entscheidungen über die erteilten Auflagen und Weisungen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG dem für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg-Bergedorf übertragen.

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat die Übernahme abgelehnt, weil die Auflage im Rahmen einer vorläufigen Einstellung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG erfolgt und nicht vollstreckbar sei. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der Auflage obliege dem Amtsgericht Soest.

Das Amtsgericht Soest hat die Sache deshalb gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberem Gericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass „die Abgabe (derzeit nur) die Überwachung der Ableistung der Sozialstunden“ betreffe.

II.

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über die Auflage aus dem Einstellungsbeschluss vom 1. Dezember 2016 ist das Amtsgericht Soest. Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG vor. Die Abgabe ist indes nicht zweckmäßig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 21. April 2017 ausgeführt:

„Die Abgabe ist nicht zweckmäßig, weil als nachträgliche Entscheidungen hier nur entweder eine (endgültige) Einstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 5 JGG oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 47 Abs. 3 JGG in Frage kommt, für die das Amtsgericht Soest zuständig ist. Andere nachträgliche Entscheidungen, wie eine Änderung der Auflage oder die Verhängung von Jugendarrest bei schuldhafter Nichterfüllung, scheiden hier mangels Anwendbarkeit der § 15 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 3 JGG von vorneherein aus (§ 47 Abs. 1 Satz 6 JGG). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der dem Beschluss des Senats vom 27. September 1996 - 2 ARs 320/96 - zugrunde lag. Andere Gründe, die eine Überwachung der Erfüllung der Auflage durch den Jugendrichter am Wohnort des Angeklagten zweckmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.“

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 798

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner