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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 776

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 65/17, Beschluss v. 04.07.2017, HRRS 2017 Nr. 776


BGH 2 StR 65/17 - Beschluss vom 4. Juli 2017 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrags des Angeklagten P. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist nicht veranlasst, weil im Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016 lediglich angekündigt wird, einen möglichen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 776

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner