HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 737
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 583/17, Beschluss v. 13.06.2018, HRRS 2018 Nr. 737
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es bestand für das Landgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der festgestellten Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Teil der Strafe für vollstreckt zu erklären (vgl. BGHSt 52, 110, 118; BGHR StGB § 40 Abs. 1 Verfahrensverstöße 2). Ebensowenig kommt es - entgegen der Ansicht des Revisionsführers - in Betracht, für Verstöße gegen das EMRK einen Strafrabatt zu gewähren.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 737
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner